Grundsätzlich unterliegt zwar der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers der Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erst mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. (BAG v. 20.12.2020, 9 AZR 266/20)
Im zu entscheidenden Fall war eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigerte sich der Arbeitgeber, noch ausstehenden Urlaub aus den Vorjahren abzugelten. Zwar befanden die BAG-Richter, dass die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Allerdings urteilten sie, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres beginne, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Sabine Hein, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Breite Str. 1. 16359 Biesenthal