Erbrecht: Bezugnahme auf eine formnichtige Anlage
BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20
Ein Testament muss bekanntlich immer handschriftlich verfasst sein. So ist die Erbeinsetzung ist unwirksam, wenn zur Identifizierung der gewünschten Erben auf eine nicht die Testamentsform einhaltende Anlage außerhalb des formwirksamen Testamentes verwiesen wird.
Im vor dem BGH verhandelten Fall vererbte der Erblasser unter anderem ein Ferienhaus in Italien. Dieses sollte im Wege der gewillkürten Erbfolge durch ein eigenhändiges Testament „an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“ vererbt werden. Zur näheren Identifizierung dieser Familien wurde der nach § 2247 BGB an sich wirksamen Testamentsurkunde eine gesonderte maschinengeschriebene Anlage beigefügt. Diese war mit „Anlage Gemeinschafts-Testament Namensliste der Erbengemeinschaft“ überschrieben und enthielt die Namen der fünf Familien sowie die Unterschriften der Erblasser.
Der BGH entschied, dass die in der Anlage genannten Familien nicht wirksam zu Erben eingesetzt wurden. Die für eine Erbeinsetzung erforderliche Form gemäß §§ 2247 Abs. 1, 2267 Satz 1 BGB sei nicht eingehalten worden. Damit sei der Wille des Erblassers insoweit unbeachtlich; auch die Anlage hätte eigenhändig verfasst sein müssen. Damit sei der Inhalt des letzten Willens allein aus der Testamentsurkunde zu entnehmen. Aus dieser ergäbe sich zwar, dass fünf befreundete Familien als Erbengemeinschaft das Ferienhaus in Italien erben sollten, wer diese fünf Familien sein sollten ließe sich jedoch – auch nach Auslegung des Testaments– nicht feststellen. Dies ließe sich nur der Anlage entnehmen. Diese entspreche jedoch selbst nicht der Testamentsform und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung das erbrechtliche Bestimmtheitsgebot. Dieses besagt, dass der Erblasser seine Verfügungen so formulieren muss, dass Geltungsanordnung, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand mit hinreichender Sicherheit aus den getroffenen Verfügungen entnommen werden können.