In ihrer Freizeit müssen Mitarbeiter dienstliche Mitteilungen nicht lesen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Rettungsdienst mit dem angestellten Notfallsanitäter eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag arrangieren wollte. Der Mitarbeiter war jedoch an diesem Tag weder telefonisch noch per SMS zu erreichen. Er meldete sich erst wieder zu seinem ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte dem Mitarbeiter eine Abmahnung. Dagegen wehrte sich der Rettungssanitäter mit seiner Klage letztlich erfolgreich. Das LAG Schleswig-Holstein begründete dies damit, dass der beklagte Arbeitgeber mit der Kenntnisnahme des Inhalts der SMS nicht vor dem planmäßigen Dienstbeginn des Klägers rechnen dürfte. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen; mit dem Lesen erbringe der Kläger eine Arbeitsleistung. In seiner Freizeit stehe dem Kläger das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Dieser habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem er auf die Telefonate nicht reagiert, die SMS nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht in den Dienstplan im Internet Einsicht genommen hat, um sich über seinen Dienstplan zu informieren.
(LAG Schleswig-Holstein v. 27.09.2022-1 Sa 39 öD/22)
Sabine Hein, Fachanwältin für Arbeitsrecht